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Antragstellung

Studieren Sie an der ...

  • Universität Paderborn
  • Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Paderborn
  • Theologischen Fakultät
  • Fachhochschule der Wirtschaft
  • Hochschule Hamm-Lippstadt
  • oder beabsichtigen Sie, an einer der Hochschule zu studieren?
    ... dann sind wir für Sie da!
     

Was gehört zu einem BAföG-Antrag?

  • Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1)
    Downloads:
    Formblatt 1 (PDF)
     
  • Schulischer und beruflicher Werdegang:
    erforderlich nur bei Erstantrag.
    Downloads:
    Schulischer und beruflicher Werdegang (PDF)
     
  • Studienbescheinigung nach § 9 BAföG der entsprechenden Ausbildungsstätte.
    In der Regel nicht erforderlich, wenn Sie an der Universität Paderborn studieren und beiliegende Einverständniserklärung abgeben.Download:
    Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten an das BAföG-Amt
     

    Leistungsnachweis zum 5. Semester

    • Leistungsnachweis (Formblatt 5)
      Download:
      Leistungsnachweis zum 5. Semester (PDF)
       
    • Krankenversicherungsnachweis:
      nur wenn sie selbst versichert sind.
       
    • Einkommenserklärung der Ehegatten und der Eltern (Formblatt 3):
      Für jeden Einkommensbezieher ist eine Einkommenserklärung erforderlich. Zur Berechnung der Ausbildungsförderung bei Bewilligungsbeginn im Jahre 2011 sind die Einkommensverhältnisse des Ehegatten und der Eltern des Kalenderjahres 2009 maßgebend. Benötigt wird also der Lohn- bzw. Einkommensteuerbescheid aus dem Jahre 2009. Bitte eine Kopie des kompletten Steuerbescheides. Steuerfreie Einnahmen wie z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld sind gesondert zu belegen.
      Downloads:
      Formblatt 3 (PDF)

Hilfe zum Ausfüllen der Formulare

Die BAföG-Formulare sind bundeseinheitlich und daher bei jedem Studentenwerk (oder einem anderen Amt für Ausbildungsförderung) gleich. Für den ersten Antrag benötigen Sie das Formblatt 1, die Anlage zu Formblatt 1 sowie ein oder mehrere Formblätter 3.

Das Formblatt 1 kann jede(r) Student(in) selbst ausfüllen, da es nur Fragen enthält, die Sie aus eigenem Wissen beantworten können, wie z. B. Ihre Adresse, die Ihrer Eltern und weitere statistische Daten.


Krankenversicherung

Sollten Sie nicht bei den Eltern, sondern selbst krankenversichert sein, so geben Sie dies unter Zeile 63 an. Der Bedarf erhöht sich an Hochschulen für die Krankenversicherung um 62,00 € und für die Pflegeversicherung um 11,00 €.


Bankverbindung

Nicht unerheblich ist natürlich die korrekte Angabe der Bankverbindung. Ausbildungsförderung wird nur bargeldlos geleistet. Achten Sie bitte darauf, die Zahlen richtig und gut lesbar einzutragen, da sonst lange Zahlungsverzögerungen auftreten können.

Eigenes Einkommen

Bei den Angaben zum eigenen Einkommen sind die voraussichtlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum, also in der Regel einem Jahr, einzutragen. Beabsichtigen Sie in dieser Zeit, z. B. in den Semesterferien, zu arbeiten, so kürzt nicht automatisch jeder verdiente Euro die Förderung. Bruttoverdienste von ledigen Studierenden bis zu jährlich 4.800 € sind anrechnungsfrei.

Vermögen

Beispiele für anzugebendes Vermögen sind Sparguthaben, Aktien- und Wertpapiere oder Grundstücke. Maßgebend ist hier der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei ledigen Studierenden wird Vermögen über 5.200 € in monatlich gleichen Teilen vom Förderungsbedarf abgezogen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Sofern Sie Halter eines Kraftfahrzeuges sind, geben Sie bitte in Formblatt 1 Zeile 102 auch dessen Zeitwert an. Machen Sie bitte gesondert Angaben zu Fabrikat, Modell, Erstzulassung und Kilometerstand des Fahrzeuges und fügen Sie - falls vorhanden - die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein in Kopie bei. 

Bitte beachten Sie, dass Ihre Angaben zum Vermögen durch Rückfragen beim Bundeszentralamt für Steuern jederzeit überprüft werden können.
Dies geschieht auch jährlich. Machen Sie daher wahrheitsgemäße Angaben und vermeiden Sie größeren Ärger.
Sie müssen auch Ihnen von den Eltern übertragenes Vermögen angeben, da auch nicht für Dritte erkennbare Treuhandvermögen wie Ihr eigenes behandelt werden.

Schulischer und beruflicher Werdegang

Auf die Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang (Anlage zu Formblatt 1) sollten Sie besondere Sorgfalt verwenden. Insbesondere sind zeitlich lückenlose Eintragungen erforderlich, um Rückfragen zu vermeiden.

Einkommensdaten der Eltern

In die Formblätter 3 sind die Einkommensdaten der Eltern und ggf. des Ehegatten einzutragen. Darüber hinaus sind Angaben zur persönlichen Situation (z. B. über die Art der Erwerbstätigkeit und den Familienstand) erforderlich. Dies gilt auch für weitere Kinder Ihrer Eltern. Erzielt nur ein Elternteil Einkommen, kann der nicht erwerbstätige dies auf der Seite 4 des Formblattes bestätigen. Erzielen beide Elternteile Einkünfte, müssen sie jeweils eine Einkommenserklärung ausfüllen. Nachzuweisen ist das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes.

Dagegen sind alle persönlichen Verhältnisse sowie die finanzielle Situation weiterer Kinder Ihrer Eltern zu Beginn und im Verlauf des Bewilligungszeitraumes maßgebend.

Sollte das Finanzamt noch keinen Steuerbescheid erstellt haben, so genügt eine Arbeitgeberbescheinigung über das erzielte Bruttogehalt und die abgeführten Steuern. Für alle Eltern, die nicht erwerbstätig sind und Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld oder Rente erhalten, gilt: Die Einkommen sind durch (unbeglaubigte) Kopien der entsprechenden Leistungsbescheide z. B. des Arbeitsamtes oder der Rentenbehörde zu belegen.
Sind Einkommensbezieher zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Förderungsamt vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden. 
 

Weitere Anträge

  • Aktualisierung des Einkommens der Eltern
    Sollten sich die Einkommensverhältnisse gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr im aktuellen Zeitraum verschlechtert haben (z. B. durch Arbeitslosigkeit oder Eintritt ins Rentenalter), kann auf besonderen Antrag (hierzu ist das Formblatt 7 erforderlich) von den aktuellen Einkommensverhältnissen der Eltern ausgegangen werden.
    Der/Die Sachbearbeiter(in) wird Sie jedoch eingehend beraten, bevor Sie diesen Antrag stellen. Die Zahlungen erfolgen nämlich zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Erst wenn die Einkünfte der Kalenderjahre des Bewilligungszeitraumes vollständig nachgewiesen sind, wird die Ausbildungsförderung endgültig berechnet. Im Einzelfall kann diese Berechnung dann zu einer Rückforderung führen. Daher ist in diesen Fällen guter Rat wichtig.
    Download:
    Formblatt 7 (Antrag auf Aktualisierung) (PDF)
    Hinweise zum Antrag auf Aktualisierung (PDF)
     
  • Antrag auf außergewöhnliche Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG
    Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.
    Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
    Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts liegen vor, wenn einer Person zwangsläufig, d. h., ohne dass sie sich dem - aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen - entziehen kann, größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Zahl anderer Personen gleicher Einkommens- und Vermögenslage und gleichen Familienstandes. Dabei bleiben Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben im steuerrechtlichen Sinne gehören, sowie Aufwendungen für Diätverpflegung außer Betracht.
    Download:
    Antrag auf außergewöhnliche Belastungen (PDF)
     

Sparen Sie Zeit!

Lassen Sie Ihren Antrag schnellstmöglich von Ihrem Sachbearbeiter auf Vollständigkeit prüfen. Nur so verlieren Sie nicht zu viel Zeit bei der Beschaffung von fehlenden Unterlagen, und Ihr BAföG-Antrag kann schneller zur Auszahlung gebracht werden.
Ausbildungsförderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wurde, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats. Um Fristen zu wahren, reicht zunächst ein formloser, schriftlicher Antrag auf Ausbildungsförderung aus. BAföG wird nicht rückwirkend gewährt.
Über die Förderung wird in der Regel für ein Jahr entschieden (Bewilligungszeitraum), es sei denn, die Ausbildung endet vor Ablauf eines Jahres, oder der Antrag wurde erst im laufenden Semester gestellt.

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Downloads

Einen Überblick über alle hier aufgeführten Dokumente finden Sie auch unter "Studienfinanzierung" im Bereich "Downloads".