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Wissenswertes

Wichtiger Hinweis

Download:
Wichtiger Hinweis zur Beachtung bei der Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (PDF)
 

Altersgrenze

Studierende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Es gibt aber verschiedene Ausnahmeregeln.
Download: Info Altersgrenze (PDF) 
 

Kinderbetreuungszuschlag

Für Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere dieser Kinder.
Download: Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b
 

Förderung eines Studiums im Ausland

Näheres hierzu siehe:
www.studentenwerke.de (Flyer: "Mit BAföG ins Ausland")
www.studis-online.de
www.das-neue-bafoeg.de (Bundesministerium für Bildung und Forschung)
 

Bedarf für Studierende

Monatlicher Grundbedarf:
414,00 € - Studierende wohnen bei den Eltern
512,00 € - Studierende wohnen nicht bei den Eltern
Zusätzlich zum Grundbedarf:
54,00 € Krankenversicherung (Studierende sind selbst versichert)
10,00 € Pflegeversicherung (Studierende zahlen selbst Beiträge)
72,00 € maximaler Mietkostenzuschuss, soweit die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten 146,00 € übersteigen.
Download:
Bescheinigung über die Kosten der Unterkunft (PDF)
Kinderbetreuungszuschlag für das erste Kind in Höhe von 113 € und für jedes weitere Kind in Höhe von 85 €.
 

BAföG-Berechnung

Einfach und schnell während der Öffnungszeiten der BAföG-Abteilung
Download:
Info BAföG - Berechnungsbeispiele (PDF)
www.das-neue-bafoeg.de (Beispiele)
www.studis-online.de mit dem BAföG-Rechner
 

Beratung für Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit bezüglich der Studienfinanzierung

Infos finden sie hier: Infoblatt (PDF)

Elternunabhängige Förderung

Einkommen der Eltern bleiben u. a. außer Betracht, wenn der Studierende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Download:
Infoblatt Elternunabhängige Förderung (PDF)
 

Fachrichtungswechsel

Bei einem Fachrichtungswechsel muss ein wichtiger Grund vorliegen, z. B. Eignungsmangel oder Neigungswandel. Bis zum Ende des 2. Semesters relativ unproblematisch; ab 4. Semester nur noch möglich, wenn ein unabweisbarer Grund vorliegt. Eine vorherige Beratung bei der Förderungsabteilung oder der Studienberatung ist empfehlenswert.
Download:
Infoblatt Fachrichtungswechsel (PDF)
Erklärung zum erstmaligen Fachrichtungswechsel oder zum Studienabbruch (PDF)
 

Förderungshöchstdauer

Richtet sich nach der Regelstudienzeit.
Näheres hierzu siehe Download:
Infoblatt zur Förderungshöchstdauer (PDF)

Überschreitung der Förderungshöchstdauer

Aus schwerwiegenden Gründen ist dies möglich, z. B. Krankheit. Des Weiteren infolge einer Mitarbeit in Hochschulgremien (AStA, Fachschaftsrat etc.), Behinderung, Schwangerschaft und wegen Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Lebensalter von zehn Jahren.
Download:
Infoblatt Verlängerung der Förderungszeit aufgrund des
BAföG nach Ablauf der Förderungshöchstdauer
(PDF)
Antrag auf Überschreiten der Förderungshöchstdauer
wegen Gremientätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG
(PDF)
 

Förderungsart und Darlehnsrückzahlung

Grundsätzlich wird BAföG für eine erste Ausbildung jeweils zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehn gewährt, solange sich der Studierende innerhalb der Regelstudienzeit befindet. Die Rückzahlung erfolgt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer in monatlichen Raten von 105,00 €. Bei nicht ausreichendem Einkommen kann eine Freistellung von der Rückzahlung erfolgen. Es gibt Erlassmöglichkeiten wegen herausragender Studienleistungen, vorzeitiger Beendigung des Studiums, einer behinderungsbedingten Verlängerung des Studiums, der Pflege und Erziehung eines Kindes.
Näheres hierzu siehe: www.bundesverwaltungsamt.de 
 

Leistungsnachweis

Ab dem 5. Fachsemester wird BAföG nur dann gewährt, wenn der Leistungsnachweis vorgelegt wird. Wurden die üblichen Leistungen nicht erbracht, kann bei schwerwiegenden Gründen ein Antrag auf verspätete Vorlage gestellt werden. Welche Leistungen zu erbringen sind, können Sie beim Prüfungsamt oder beim Fachschaftsrat erfragen.
Download:
Infoblatt Leistungsnachweis (PDF)
Leistungsnachweisbescheinigung (PDF)
Antrag auf verspätete Vorlage des Leistungsnachweises (PDF)
 

Nebenverdienst und Vermögensanrechnung beim BAföG

In einem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum (10/2009 bis 9/2010) können nicht verheiratete Studierende ohne Kinder 4800 € brutto verdienen, ohne einen Abzug beim BAföG zu riskieren. Zum Bruttoeinkommen gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld dazu. Das Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis (z.B. Vergütung aus einem Pflicht-Praktikum) wird nach §23 Abs. 3 BAföG voll auf den Bedarf angerechnet!
Download:
Infoblatt Nebenverdienst (PDF)
 

Zuordnung von Personenkraftfahrzeugen bei der Vermögensberechnung

Die Angemessenheit von Personenkraftfahrzeugen ist auf dem Verkehrswert von 7.500 € begrenzt. Berechnungsbeispiele im Info.
Download:
Zuordnung von Personenkraftfahrzeugen bei der Vermögensberechnung

Staatsangehörigkeit

§ 8 BAföG regelt die persönliche Voraussetzung bezüglich der Staatsangehörigkeit, die beim Studierenden vorliegen muss, damit Ausbildungsförderung geleistet werden kann.
Download:
Infoblatt Staatsangehörigkeit (PDF)
Bescheinigung über den Ausländerstatus - Vorlage für die Behörde (PDF)
 

Studienabschlusshilfe

Studierenden wird als Hilfe zum Studiumsabschluss für bis zu zwölf Monate Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehn geleistet, wenn der Studierende innerhalb von vier Semestern nach der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und innerhalb der Abschlusshilfedauer das Studium abschließen kann.
Download:
Antrag Studienabschlusshilfe (PDF)

Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit einer Studienabschlussfinanzierung durch DAKA-Mitteln.
Näheres hierzu siehe: www.daka-nrw.de 
 

Stundungsantrag

Besteht ein Rückforderungsanspruch, so haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung zu stellen.
Ansprechpartner ist:
Frau Mues-Even
Zimmer 16
Telefon: 05251 60-3113
E-Mail: mues@studentenwerk-pb.de
Download:
Stundungsantrag (PDF)
 

Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG

Leisten die Eltern oder ein Elternteil den nach den Vorschriften des Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht und ist dadurch die Ausbildung gefährdet, so besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG zu stellen.
Download:
Info Vorausleistungsverfahren (PDF)
Antrag auf Vorausleistungen (PDF)

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Downloads

Einen Überblick über alle hier aufgeführten Dokumente finden Sie auch unter "Studienfinanzierung" im Bereich "Downloads".