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Wissenswertes
Wichtiger Hinweis
Download:
Wichtiger Hinweis zur Beachtung bei der Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (PDF)
Altersgrenze
Studierende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr, bei Masterstudiengängen die das 35. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Es gibt aber verschiedene Ausnahmeregeln.
Download: Info Altersgrenze (PDF)
Kinderbetreuungszuschlag
Für Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere dieser Kinder.
Download:
Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b) (PDF)
Info Kinderbetreuungszuschlag (PDF)
Förderung eines Studiums im Ausland
Mit BAföG ins Ausland (PDF)
Weitere Informationen auch unter:
www.studis-online.de
www.das-neue-bafög.de (Bundesministerium für Bildung und Forschung)
Bedarf für Studierende
Monatlicher Grundbedarf:
422,00 € - Studierende wohnen bei den Eltern
597,00 € - Studierende wohnen nicht bei den Eltern
Zusätzlich zum Grundbedarf:
62,00 € Krankenversicherung (Studierende sind selbst versichert)
11,00 € Pflegeversicherung (Studierende zahlen selbst Beiträge)
Kinderbetreuungszuschlag für das erste Kind in Höhe von 113 € und für jedes weitere Kind in Höhe von 85 €.
BAföG Berechnung
Einfach und schnell während der Öffnungszeiten der BAföG-Abteilung
Download:
www.das-neue-bafoeg.de (Beispiele)
www.studis-online.de mit dem BAföG-Rechner
Beratung für Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit bezüglich der Studienfinanzierung
Infos finden sie hier: Info_Beratung_fuer_Studierende_mit_Behinderung (PDF)
Elternunabhängige Förderung
Einkommen der Eltern bleiben u. a. außer Betracht, wenn der Studierende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Download:
Infoblatt Elternunabhängige Förderung (PDF)
Fachrichtungswechsel
Bei einem Fachrichtungswechsel muss ein wichtiger Grund vorliegen, z. B. Eignungsmangel oder Neigungswandel. Bis zum Ende des 2. Semesters relativ unproblematisch; ab 4. Semester nur noch möglich, wenn ein unabweisbarer Grund vorliegt. Eine vorherige Beratung bei der Förderungsabteilung oder der Studienberatung ist empfehlenswert.
Download:
Infoblatt Fachrichtungswechsel (PDF)
Erklärung zum erstmaligen Fachrichtungswechsel oder zum Studienabbruch (PDF)
Förderungshöchstdauer
Richtet sich nach der Regelstudienzeit.
Download: Info_Foerderungshoechstdauer_Angabe_Semester (PDF)
Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Aus schwerwiegenden Gründen ist dies möglich, z. B. Krankheit. Des Weiteren infolge einer Mitarbeit in Hochschulgremien (AStA, Fachschaftsrat etc.), Behinderung, Schwangerschaft und wegen Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Lebensalter von zehn Jahren.
Download:
Infoblatt Verlängerung der Förderungszeit aufgrund des
BAföG nach Ablauf der Förderungshöchstdauer (PDF)
Antrag auf Überschreiten der Förderungshöchstdauer
wegen Gremientätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG (PDF)
Förderungsart und Darlehnsrückzahlung
Grundsätzlich wird BAföG für eine erste Ausbildung jeweils zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehn gewährt, solange sich der Studierende innerhalb der Regelstudienzeit befindet. Die Rückzahlung erfolgt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer in monatlichen Raten von 105,00 €. Bei nicht ausreichendem Einkommen kann eine Freistellung von der Rückzahlung erfolgen. Es gibt Erlassmöglichkeiten wegen herausragender Studienleistungen, vorzeitiger Beendigung des Studiums, einer behinderungsbedingten Verlängerung des Studiums, der Pflege und Erziehung eines Kindes.
Näheres hierzu siehe: www.bundesverwaltungsamt.de
Leistungsnachweis
Ab dem 5. Fachsemester wird BAföG nur dann gewährt, wenn der Leistungsnachweis vorgelegt wird. Wurden die üblichen Leistungen nicht erbracht, kann bei schwerwiegenden Gründen ein Antrag auf verspätete Vorlage gestellt werden. In Bachelorrstudiengängen kann in der Regel Nachweis über den ECTS-Leistungspunktestand erbracht werden. Sie haben die Möglichkeit, den Leistungstand nach dem dritten oder nach dem vierten Semester vorzulegen.
Beispielsweise ist die Anforderung der Fakultät Wirtschaftswissenschaften für den Leistungsnachweis im Bereich "International Business Studies" wie folgt:
Nach dem 3. Fachsemester sind 65 ECTS-Punkte erforderlich.
Nach dem 4. Fachsemester sind 90 ECTS-Punkte erforderlich.
Bitte erkundigen Sie sich über die Anforderung bei Ihrem Prüfungssekretariat.
Info Leistungsnachweis (PDF)
Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) (PDF)
Antrag auf verspätete Vorlage des Leistungsnachweises (PDF)
Nebenverdienst beim BAföG
In einem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum können nicht verheiratete Studierende ohne Kinder 4888 € brutto verdienen, ohne einen Abzug beim BAföG zu riskieren. Zum Bruttoeinkommen gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld dazu.
Studierende in Mini-Jobs können ab 2013 jeweils 50 € im Monat mehr verdienen. Beziehen sie aber gleichzeitig BAföG, sollten sie die Hinzuverdienstgrenze von 400 € monatlich beachten, sonst wird die Förderung gekürzt.
Das Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis (z.B. Vergütung aus einem Pflicht-Praktikum) wird nach §23 Abs. 3 BAföG voll auf den Bedarf angerechnet!
Für Autos und Motorräder wird der Händlereinkauswert benötigt und dem übrigen Vormögen hinzugerechnet.
Download:
Info_Nebenverdienst_neu (PDF)
Staatsangehörigkeit
§ 8 BAföG regelt die persönliche Voraussetzung bezüglich der Staatsangehörigkeit, die beim Studierenden vorliegen muss, damit Ausbildungsförderung geleistet werden kann.
Download:
Infoblatt Staatsangehörigkeit (PDF)
Bescheinigung über den Ausländerstatus - Vorlage für die Behörde (PDF)
Studienabschlusshilfe
Studierenden wird als Hilfe zum Studiumsabschluss für bis zu zwölf Monate Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehn geleistet, wenn der Studierende innerhalb von vier Semestern nach der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und innerhalb der Abschlusshilfedauer das Studium abschließen kann.
Download:
Antrag Studienabschlusshilfe (PDF)
Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit einer Studienabschlussfinanzierung durch DAKA-Mitteln.
Näheres hierzu siehe: www.daka-nrw.de
Stundungsantrag
Besteht ein Rückforderungsanspruch, so haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung zu stellen.
Ansprechpartner ist:
Frau Mues-Even
1.Etage, Technologiepark 12
Telefon: 05251 60-3113
E-Mail: mues@studentenwerk-pb.de
Download:
Stundungsantrag (PDF)
Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG
Leisten die Eltern oder ein Elternteil den nach den Vorschriften des Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht und ist dadurch die Ausbildung gefährdet, so besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG zu stellen.
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Downloads
Einen Überblick über alle hier aufgeführten Dokumente finden Sie auch unter "Studienfinanzierung" im Bereich "Downloads".